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Unsere Satzung

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sport- und Kulturgemeinschaft Dibbesdorf e. V.“ und hat seinen Sitz in Dibbesdorf. Er ist entstanden aus dem Geselligkeitsverein und dem „Club zur Schunter“. Gründungstag ist der 04.08.1949. Die Vereinsfarben sind „Blau-Gelb“. Der Verein soll eingetragen werden.

§ 2 – Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sport und der kulturellen Gemeinsamkeit in Dibbesdorf. Als Mittel zu Erreichung seiner Ziele bedient er sich der Pflege und der Ausübung sportlicher, gesanglicher und geselliger Veranstaltungen. Jede politische und konfessionelle Betätigung im Verein ist ausdrücklich verboten. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 – Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe der Sport- und Kulturgemeinschaft Dibbesdorf ist wie folgt geregelt:

  • Die Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
  • Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit für den Verein trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung
  • Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins
  • Im Übrigen haben die Organmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 5 – Mitglieder

Der Verein führt ordentliche und außerordentliche Mitglieder beiderlei Geschlechts.

Ordentliche Mitglieder sind:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind:

  • Kinder und Jugendliche (bis 15 Jahre)

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.

§ 6 – Erwerb und Voraussetzung der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied ist auf vorgeschriebenem Formblatt zu beantragen. Personen unter 18 Jahren bedürfen der zustimmenden Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters.

Der Antragsteller muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein
  • die Vereinssatzungen vorbehaltlos anerkennen

§ 7 – Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme vollzieht der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 8 – Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben; sie können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder, sie sind von der Zahlung jeglichen Beitrages befreit.

§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit

  • dem Tod eines Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Die schriftliche Austrittserklärung muss an ein Vorstandsmitglied (im Allgemeinen an den Geschäftsführer) gerichtet sein. Ein Austritt ist mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Quartalsende möglich.

Den Ausschluss eines Mitglieds beschließt und vollzieht der geschäftsführende Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem fristgerechten Berufungsrecht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • bei vereinsschädigendem Verhalten
  • bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
  • bei schuldhaften Verzug in der Beitragszahlung über drei Monate

§ 10 – Pflichten der Mitglieder

Zahlung der Beiträge halb- oder jährlich im Voraus. Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühr werden jeweils nach den Erfordernissen des Vereins durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf begründeten Antrag kann der Beitrag vom Vorstand ermäßigt oder zeitweise erlassen werden.

Die Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzungen, die Versammlungsbeschlüsse sowie aller Maßnahmen der Instanzen des Vereins.

Die pflegliche Behandlung des dem Verein gehörenden Inventars. Bös- und mutwillig beschädigte Geräte müssen von dem Urheber der Beschädigung voll ersetzt werden.

§ 11 – Recht der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben folgende Rechte:

  • uneingeschränkte Betätigung in allen Abteilungen des Vereins
  • Stimmrecht aller ordentlichen Vereinsmitglieder bei Mitgliederversammlungen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig
  • außerordentlichen Vereinsmitgliedern ist die Anwesenheit zu gestatten

§ 12 – Verwaltung

Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch:

  • den Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 13 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Monat des Geschäftsjahres als sogenannte Jahreshauptversammlung abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Feststellung der Stimmberechtigten
  • Verlesen der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
  • Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen des Vorstandes und Bestätigung der Abteilungsleiter (alle zwei Jahre)
  • Anträge
  • Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderungen sind als ein besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung müssen einberufen werden:

  • auf Beschluss des Vorstandes,
  • aus schriftlichen, mir Gründen versehenen Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder.

Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jede Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb einer Frist von einer Woche seit dem Vorstandsbeschluss oder ab dem Eingang des Mitgliederantrages.

§ 14 – Aufgaben und Beschlussfassung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  • Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten, bei Anwesenheit von mindestens 50% aller ordentlichen Mitglieder.
  • Bei allen anderen Anträgen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

§ 15 – Vorstand

Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Jugendleiter.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die nicht jünger als 18 Jahre sein dürfen, erfolgt alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Fällt ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zum Schluss der Amtsdauer eine Ersatzwahl vornehmen.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins; dazu ist er befugt, die nötigen Hilfskräfte zu bestellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch einen der Vorsitzenden zusammen mit dem Geschäftsführer oder in dessen Verhinderungsfall dem Schriftführer.

Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Diese Personen sind auch zur Aufnahme von Krediten befugt.

In den Händen des Geschäftsführers liegt:

  • die gesamte Finanzverwaltung des Vereins.
  • die Mitgliederverwaltung (Führen der Listen pp), einschließlich der Vertretung des Vereins gegenüber den Fachverbänden.

Der Vorstand ist allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern. Er ist so oft es die Bedürfnisse des Vereins erfordern einzuberufen, mindestens jedoch einmal vierteljährlich. In ihm haben die Abteilungsleiter nur in Angelegenheiten ihrer Abteilungen Stimmrecht.

Unstimmigkeiten, die innerhalb des Vorstandes entstehen, müssen unter Vorsitz des Alterspräsidenten innerhalb des Vorstandes wieder beigelegt werden.

§ 16 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre Kassenprüfer. Ihre Aufgabe ist es, die Kasse auf ordnungsgemäße Führung zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung entsprechend zu berichten.

§ 17 – Abteilungen

Für jede Betätigungssparte wird eine besondere Abteilung gebildet. Der Abteilungsleiter wird von der Abteilung oder von dem Vorstand gewählt. Von den Abteilungen gewählte Abteilungsleiter bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Zur Deckung der Abteilungskosten, die durch die normalen Vereinsbeiträge der Abteilungsmitglieder nicht aufgebracht werden, kann von allen Aktiven für jede Abteilung, in der sie sich betätigen, ein zusätzlicher monatlicher Abteilungsbeitrag erhoben werden. Die Höhe des zusätzlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und soll für die einzelnen Abteilungen möglichst 50% des Vereinsbeitrages nicht überschreiten.

Jegliche Veranstaltung einer Abteilung, die Kosten verursacht, muss vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. Spätestens einen Monat nach Beendigung derselben muss ihm die Abrechnung, die über die Vereinskasse zu erfolgen hat, vorgelegt werden. Der Vorstand kann den Abteilungen bei Bedarfsfall einen Zuschuss gewähren.

§ 18 – Alterspräsident

Der Ehrenpräsident soll automatisch auch der Alterspräsident sein. Sollte es im Verein keinen Ehrenpräsidenten geben, so wird ein Alterspräsident im Rhythmus von fünf Jahren gewählt.

§ 19 – Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst noch vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern oder Abteilungen steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller eventuellen Schulden an die Stadt Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 21 – Gültigkeit

Diese Vereinssatzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 23. Januar 2016 neu gefasst und so genehmigt worden. Sie soll mit dem gleichen Tage in Kraft treten. Die Satzung vom 23. Januar 2010 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

Dibbesdorf, den 23. Januar 2016

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